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Ergänzungspflegschaft für das Kind im Vaterschaftsverfahren

Mitgeteilt von Ehemalige

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Kindesmutter von der Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgeschlossen.

Der Ausschluss der Kindesmutter ergibt sich im vorliegenden Verfahren aus dem gemeinsamen Sorgerecht. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich. Der Grundsatz der Gesamtvertretung bedeutet, dass nur beide Eltern befugt sind,  das Kind zu vertreten.  Entfällt die Vertretungsbefugnis eines Elternteils, so wächst dem anderen nicht etwa ein Alleinvertretungsrecht zu.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2012 – 13 UF 128/12 –