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Fahrtkosten des Unterhaltspflichtigen sind nur nach einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte als Abzugsposten zuzulassen.

Mitgeteilt von Ehemalige

Fahrtkosten des Unterhaltspflichtigen für dessen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte, die nur dadurch entstanden sind, weil er im Verlauf des Scheidungsverfahrens von der nach der Trennung innegehabten Wohnung zu seiner neuen Lebenspartnerin gezogen ist,  sind in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit nur etwa ein Drittel des gesetzlichen Mindesunterhalts für seine minderjährige, aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Tochter zu zahlen in der Lage ist, nur nach einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte als Abzugsposten zuzulassen.

Kammergericht Berlin, Senat für Familiensachen, Urteil vom 14.o8.2013

Aus den Gründen:

…Nach Dafürhalten des Senats hat in Fällen wie dem vorliegenden eine umfassende Abwägung aller involvierten Interessen zu erfolgen: Ähnlich wie das für den Abzug von Verbindlichkeiten allgemein anerkannt wird.