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Formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jahr

Regelt die in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, dass die vom Auftragenehmer zur Ablösung eines Gewährleistungeseinbehalts zu stellende Bürgschaft einen formularmäigen Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit beinhalten und dieser Ausschluss sich auch auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Hauptschulders erstrecken muss,  so stellt dies einen gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt dar. Dies hat zur Folge, dass die Sicherungsabrede den Auftragnehmer un angemessen benachteiligt wird und die Klausel dahe rnach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Der vom Auftraggeber gem. § 765 Abs. 1 BGB auf Erfüllung der Verbindlichkeit in Anspruch genommene Bürge kann sich daher gem. §§ 821, 768 BGB dauerhaft auf die Unwirksamkeit der Sicherheitsabrede und auf die Einrede des Auftragnehmers berufen, dass der Auftraggeber die Inanspruchnahme des Bürgen zu unterlassen habe.

BGH vom 24.10.2017, XI ZR 600/16