Fristsetzung zur Schadensbeseitigung bei Schäden an der Mietsache
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Wird eine Mietsache zurückgegeben, offenbaren sich regelmäßig Schäden, also Minderungen an der Mietsache, die über eine mit dem vertragsgemäßen Gebrauch einhergehende Abnutzung der Mietsache hinausgehen. Strittig war bis zuletzt, ob der Vermieter dem Mieter zur Beseitigung dieser Schäden eine Frist setzen muss, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) dieses verneint. In seiner Entscheidung von Anfang des Jahres 2018 urteilte er über Wohnraummietverhältnisse, in der jüngeren Entscheidung vom Juni 2018 kam er auch im Fall der Gewerbemiete zu dem gleichen Ergebnis.
BGH vom 28.2.2018 zum Az. VIII ZR 157/17 sowie BGH vom 27.06.2018 zum Az. XII ZR 79/17