Gefahrerhöhung bei Brandversicherung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Wer ein Gebäude gegen Brand versichert hat, darf grundsätzlich selbst keine Gefahrerhöhung vornehmen und keine Gefahrerhöhung durch andere Personen gestatten. Ob die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens im Fall einer Gefahrerhöhung ganz oder zu einem bestimmten Anteil entfällt, hängt jedoch davon ab, welches Verschulden dem Versicherungsnehmer vorgeworfen werden kann. So gestaltet sich die Rechtslage je nach dem unterschiedlich, ob der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung vorsätzlich, grob fahrlässig oder nur mit einfacher Fahrlässigkeit vorgenommen hat. Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades ist anwaltlicher Rat unverzichtbar.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer Heu und Stroh in seiner Scheune gelagert, auf deren Dach eine gegen Brand versicherte Fotovoltaikanlage montiert war. Durch das leicht brennbare Heu und Stroh war damit eine Gefahrerhöhung entstanden. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts konnte der BGH davon überzeugt werden, dass der Versicherungsnehmer ohne Vorsatz gehandelt hat.
BGH, Entscheidung vom 10.09.2014, Aktenzeichen: IV ZR 322 / 13