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Haftung einer Jugendhilfeeinrichtung für ein Therapiepferd

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Tierhalter haften für Schäden, die durch ihr Tier entstanden sind, grundsätzlich unbegrenzt und verschuldensunabhängig. Das kann auch auf ein Therapiepferd zutreffen, dass von einer Jugendhilfeeinrichtung gehalten wird. Zwar spricht einiges dafür, dass es sich hier um ein Nutztier handelt, womit zumindest prinzipiell eine Exkulpation möglich wäre. Das aber gilt nur soweit, wie das Tier auch bei betroffenen Jugendlichen eingesetzt wird. Im vorliegenden Fall wurde ein Pferd von einem Dritten auf Basis eines Honorarvertrages beritten. Und dieser Dritte wurde durch das Tier geschädigt. Der Jugendhilfeeinrichtung half auch nicht die Argumentation, dass der Reiter das Tier auf eigene Gefahr bereiten würde.

OLG Saarbrücken vom 31.1.2018 zum Az. 2 U 30/15

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Weil die Tierhalterhaftpflicht gerade kein Verschulden voraussetzt, kann nicht deutlich genug vor ihr gewarnt werden. Schnell entstehen Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe, die für den Leistungserbringer existentielle Konsequenzen nach sich ziehen. Eine vorherige Absichrung tut Not.“