Haftung für Fehler nachbehandelnder Ärzte
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Handelt ein Klinikum fehlerhaft, im konkreten Fall ging es um die operative Bereinigung einer Magenanomalie, so haftet das Klinikum auch für Fehler, die den Ärzten in einem anderen (nachbehandelnden) Klinikum unterlaufen, die sich darum bemüht haben, den Fehler des ersten Klinikums operativ zu beseitigen. Mit dieser Entscheidung stellt das Oberlandesgericht Hamm klar, dass nicht jedes fehlerhafte Handeln von nachbehandelnden Ärzten den Zurechnungszusammenhang durchbricht.
OLG Hamm vom 15.11.2016 zum Az. 26 U 37/14