Haftung eines Heimes bei MRSA-Übertragung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
MRSA-Keime hat so ungefähr jeder Heimleiter als kleinen Gruß seines Krankenhauses über seine Bewohner zurück bekommen. Folgt man dem Oberlandesgericht Hamm tut ein Heim gut daran, sehr auf die Hygiene zu achten. Denn wechselt eine Pflegekraft bei einem MRSA-Patienten einen Verband und stöpselt sie anschließend ohne desinfizierende Maßnahmen, resp. einen Handschuhwechsel eine Infusion ab, dann widerspricht ein solches Vorgehen elementaren Regeln der Hygiene, die wiederum eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten auslösen. Es wird damit Aufgabe der Einrichtung, zu beweisen, dass der MRSA-Keim auf andere Weise erworben wurde. Kann sie das nicht, ist Schadenersatz über 40.000 € zuzusprechen.
(OLG Hamm – Urteil vom 8.11.2013 zum Az. 26 U 62/12)