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Kein Anspruch des Arbeitgebers auf eine private Handynummer

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Das Erheben oder Erfassen privater Handynummer durch den Arbeitgeber stellt in der Regel einen datenschutzrechtlichen Verstoß dar. Etwas anderes, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen, könne sich nur dann ergeben, wenn der Arbeitgeber ohne Kenntnis der Handynummer eine legitime Aufgabe, für die der Arbeitnehmer eingestellt wurde, nicht erfüllen kann und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung – die die Kenntnis der privaten Mobilnummer entbehrlich machen würde – nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

LAG Thüringen vom 16.5.2018 zum Az. 6 Sa 442/17

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Der Arbeitgeber muss also konkret darlegen, warum ihm keine Alternative zur Erreichbarkeit des Arbeitnehmers über dessen privates Handy möglich und zumuntbar ist. In Zeiten von Diensthandys, die nicht mehr die Welt kosten, wird das zunehmend schwer.“