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Kein Nutzungsausfall ohne tatsächliche Nutzung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Nutzungsausfall für ein gewerblich genutztes Fahrzeug auch dann verlangt werden kann, wenn eine Nutzung zwar objektiv nicht möglich, vom Eigentümer auch nicht bezweckt war. Die Antwort des BGH war klar: Nein. „Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist.“ stellte er fest.

BGH vom 6.12.2018 zum Az. VII ZR 285/17

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Diese Rechtsprechung ist nur auf ausschließlich gewerbliche Fahrzeuge anwendbar, nicht auf privat genutzte Pkw und auch nicht auf solche, die sowohl gewerblich als auch privat genutzt werden.“