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Kein Schadenersatz für Risse im Mauerwerk und Schimmel

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Die Käufer einer 45 Jahre alten Immobilie konnten erst nach dem Kauf feststellen, dass das Mauerwerk Risse aufwies. Auch entdeckten sie einen Schimmelfleck, der dem Verkäufer aber unbekannt war. Nun forderten sie die Kosten der fachgerechten Beseitigung als Schadenersatz vom Verkäufer. Ohne Erfolg. Das Landgericht Cottbus stellte fest, dass mein bei einer Immobilie in diesem Alter durchaus mit Rissen im Mauerwerk rechnen müsse. Ein Ersatz der Beseitigungskosten des Schimmels scheiterte an einem ausdrücklichen Haftungsausschluss im Kaufvertrag.

LG Cottbus vom 23.3.2019 - 14 O 271/71

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Ein solches Ergebnis lässt sich vermeiden, wenn bereits im Kaufvertrag eine besondere Beschaffenheit der Immobilie vereinbart wird – so das denn bei der ggw. Lage des Wohnungsmarktes in einigen Städten überhaupt vereinbar ist.“