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Kein Schadenersatz für Tapete bei Wasserschaden

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein rechtlich zwar richtige, aber dennoch schwer nachzuvollziehende Entscheidung traf das OLG Frankfurt. Ein Mieter verlangte von dem Nachbarn aus der Wohnung über ihm Schadenersatz, da seine Tapete wegen eines Wasserschadens dort beschädigt worden ist. Zu Unrecht, so das OLG.
Denn zum einen habe der Mietvertrag des Nachbarn mit dem Vermieter keine Schutzwirkung für Dritte, zum anderen ist eine Tapete wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes (§93 BGB), da sie von der Wand ohne Beschädigung nicht mehr gelöst werden kann. Mit Anbringen der Tapete verliert folglich der Mieter das Eigentum an der Tapete.

OLG Frankfurt/Mainvom 7.9.2019 zum Az. 10 U 8/18

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Es ist fraglich, ob der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter hat. Solche sind in der Regel durch Mietvertrag ausgeschlossen. Helfen würde dann nur ein Versicherungsschutz für die eigene Wohnung.“