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Kein Schutz der Unfallversicherung bei Eigenbewegung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Der Kläger hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen und zog sich einen horizontalen Riss im Innenmeniskushinterhorn zu. Er gab als Unfallhergang an, dass sich sein Knie in einer Schiene befunden und es einen Knacks gegeben habe, als er sich umderehte, um nach einem Werkzeug zu greifen. Das aber begründe keinen Schutz, so das OLG Kalsruhe. Zunächst einmal läge gar kein Unfallereignis vor. Denn Versicherungsschutz bestehe zunächst nur bei einem Einwirken der Außenwelt (Person oder Sache) auf den Körper des Verletzten. Bei reinen Eigenbewegungen seien die Voraussetzungen des Unfallbegriffs nur dann erfüllt, wenn diese in ihrem Verlauf nicht gänzlich willensgesteuert sei und die Gesundheitsschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst ürde, so das gericht. Beides konnte das Gericht hier jedoch nicht erkennen.

OLG Karlsruhe vom 20.12.2018 zum Az. V ZB 81/18

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Eine gute Beratung vor der Anmeldung von Ansprüchen und der Schilderung des Unfallereignisses kann späteren Ärger und unnötige Prozesse ersparen.“