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Keine Erbschaftssteuer bei geerbter Immobilie

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Geht im Rahmen der Erbfolge eine Immobile auf ein Kind über, ist dieses steuerfrei, wenn das Kind die Immobilie entweder bereits selber nutzt oder andernfalls unverzüglich dafür bestimmt (§13 Abs. 1 Nr. 4c EStG). Die Frist hierfür ist mit sechs Monaten anzusetzen. Im Einzelfall kann sie aber länger sein, wie jetzt der Bundesfinanzhof argumentiert. Findet eine Selbstnutzung nicht binnen eines halben Jahres statt, muss der  Erbe allerdings begründen und darlegen, wann er sich für eine Selbstnutzung entschieden hat und warum sich diese verzögert hat. Ursachen, die außerhalb der Risikosphäre des Erben liegen (bspw. Konkurs eines beauftragten Handwerkers, unvorhersehbarer Baumangel), rechtfertigen eine Verzögerung. Hat die Verzögerung aber seine Grundlage in der Sphäre des Erben (bspw. eigene Krankheit, längere Untätigkeit), entfällt in aller Regel nach Ablauf der sechs Monate der Steuervorteil.

BFH vom 28. Mai 2019 - II R 37/16

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster : „Ist absehbar, dass eine Selbstnutzung nach Erbanfall nicht unmittelbar erfolgen kann, empfehlen wir eine frühzeitige Beratung bei uns, damit später die Verzögerung ausreichend begründet werden kann. Andernfalls droht eine Erbschaftssteuer – je nach Immobilie – in nicht unerheblicher Höhe!“