Keine Pflicht zum Tragen von Motorradschutzkleidung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Dass keine Helmpflicht für Radfahrer besteht, hat der BGH jüngst entschieden. Wenig Beachtung fand hingegen eine Entscheidung des LG Heidelberg, das darüber zu entscheiden hatte, ob eine Krankenversicherung aus übergegangenem Recht die vollen Behandlungskosten nach einem vom Pkw-Fahrer verursachten Unfall verlangen darf.
Zu Recht, urteilte das Gericht, da es gem. §21a Abs. 2 StVO lediglich die Pflicht gebe, einen Schutzhelm/Sturzhelm zu tragen. Schutzkleidung mit Protektoren zu tragen, sei keine Pflicht.
Entschieden wurde dieses für den Fall eines Unfalls mit einem Roller mit 125 ccm. Ob das LG auch bei einem Motorad genau so entschieden hätte, blieb unklar.
LG Heidelberg vom 13.03.2014