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Keine Pflichtteilsentziehung wegen der Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall

Mitgeteilt von Ehemalige

Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden. Für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht genügt nicht die bloße Leistungsverweigerung; diese muss vielmehr auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Die Parteien hatten um etwaige Pflichtteilsansprüche der Klägerin. Die Klägerin ist neben ihrem Bruder gesetzliche Erbin zu 1/2. Ihr Pflichtteilsanspruch beläuft sich damit auf 1/4. Eine wirksame Pflichtteilsentziehung liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor.  Denn es liegt keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe vor. Die Verweigerung von Pflege und Hilfe durch die Klägerin reicht nicht für eine Pflichtteilsentziehung aus. 

Für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht reicht die bloße Leistungsverweigerung nicht aus, diese muss vielmehr auf einer feindlichen Gesinnung beruhen.

OLG Frankfurt, 29.10.2013, 15 U 61/12