Kostenbeteiligung bei Brustvergrößerung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Eine Kostenbeteiligung zur Brustvergrößerung durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt dann in Betracht, wenn die Unterschiede der weiblichen Brüste entstellender Natur sind. Dieser Anspruch entfällt jedoch dann, wenn dieser Unterschied vorsätzlich herbeigeführt worden ist.
So erkannte die beklagte Krankenkasse bei ihrer Versicherten zunächst eine entstellende Unterschiedlichkeit an und genehmigte zwei Operationen. In der ersten sollte mittels Expander die zu kleine rechte Brust übergroß erweitert werden, damit in einer zweiten Operation der Expander durch ein Silikonimplantat bei dann schrumpfender Brust ersetzt würde. Die Versicherte und Klägerin ließ aber nur die erste Operation durchführen und erwartet, dass die nunmehr kleinere linke Brust auch zu vergrößern sei. Dem erteilte Sozialgericht jedoch eine Absage. Zum einen konnte es nunmehr keine entstellenden Unterschied mehr erkennen, zum anderen verwies es darauf, dass Leistungsfreiheit der Krankenversicherung dann besteht, wenn sich der Versicherte eine Krankheit vorsätzlich zuzieht.
SG Darmstadt vom 31.05.2016 zum Az. S 13 KR 293/14