Kritik am Vorgesetzten – abmahnfähig?
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Kritik mögen Vorgesetzte selten gern. Beschreibt dann ein Angestellter die Anweisung seines Vorgesetzten als „in Sache nach sinnwidrig“, wird schnell eine Abmahnung ausgeteilt. Das aber erfolgt dann, so das Arbeitsgericht Freiburg, zu Unrecht. Denn übt ein Arbeitnehmer erkennbar sachbezogene Kritik an Anweisung seines Vorgesetzten, so bewegt er sich damit noch im Bereich des grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 6 GG), die nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.
ArbG Freiburg vom 12. Juli 2018 zum Az. 4 CA 79/18
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „In solchen Fällen sollte überlegt werden, ob ein Verfahren auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte angesagt ist.“