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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per SMS

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mittels SMS, ist diese Erklärung kraft Gesetzes unwirksam (§ 623 BGB).

Dabei muss sich der Arbeitnehmer weder entgegenhalten lassen, dass er nicht aus einer emotionalen Laune heraus gekündigt habe, sondern mit vollem Ernst, noch muss er die Regeln von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten lassen. Das gebietet der insofern eindeutige Wortlaut des Gesetzes.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer mit Nachdruck und besonderer Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck bringt, dass er sein Arbeitsverhältnis unbedingt beenden will und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand beim Arbeitgeber schafft. Eine solche Situation wird aber nur sehr selten anzunehmen sein. Im Übrigen würde hierüber die beweislast vorrangig den Arbeitgeber treffen.

LAG Hamm vom 17.08.2007 zum Az. 10 Sa 512/07