Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt
Mitgeteilt von Ehemalige
Für die Feststellung, das für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind strenge Maßstäbe anzulegen.
Dass der Unterhaltspflichtige aus dem Ausland stammt und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigt allein noch nicht die Schlussfolgerung, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe.
Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht.