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Merkzeichen „B“ für Gehörlose

Mitgeteilt von Ehemalige

Bei Gehörlosen liegen nach Abschluss der Gehörlosenschule und jedenfalls dem Abschluss einer Ausbildung die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ insbesondere aufgrund beeinträchtigter Kommunikationsfähigkeit nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich bei gehörlosen Menschen ihre Störung der Kommunikationsfähigkeit auf ihre Orientierung auswirkt; denn tiefergreifende Kommunikationsstörungen, an der Gehörlose typischerweise leiden, wirken sich längstens bis zum Abschluss der Berufsausbildung aus. Früh ertaubte, aber des Lesens und Schreibens kundige Gehörlose können schriftliche Informationen zu Rate ziehen. Auch bei unbekannten Wegen sind sie nicht gehäuft auf Kommunikation mit den Mitmenschen angewiesen, sondern können im Internet frei zugängliche Stadtpläne und genaue Wegbeschreibung ebenso nutzen wie aktuell die auf den handelsüblichen Smartphones verfügbaren Navigationsgeräte mit GPS-Peilung.

LSG Baden-Württemberg vom 21.02.2013 - L 6 SB 5788/ 11