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Minderungserklärung in Höhe des Restvergütungsanspruchs wandelt das Vertrags- in ein Abrechnungsverhältnis um: Keine Abnahme erforderlich!

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Wird durch den Auftraggeber im Rahmen eines Werklohnprozesses wegen von ihm behaupteter Mängel der Werkleistung die Minderung in Höhe des Restvergütungsanspruchs des Auftragnehmers erklärt, so wandelt sich das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis um, so dass es für die Fälligkeit des Werklohnanspruch eine Abnahme nicht mehr bedarf.

Hat der Auftraggeber sein Minderungsrecht ausgeübt und zur Begründung der Höhe der von ihm erklärten Minderung primär vorgetragen, dass die zur Minderung berechtigenden Mängel das Werk des Auftragnehmers völlig wertlos machen und daher eine Minderung auf „Null“ rechtfertigen würden, spielt es für die Auslegung der Minderungserklärung keine Rolle, wenn sich danach noch weitere gravierendere Mängel am Werk des Auftragnehmers herausstellen bzw. die für die Minderung angeführten Mängel schwerer wiegen, als vom Auftraggeber zunächst angenommen.

Vorschuss- oder Aufwendungsersatzansprüche nach § 637 BGB oder die Minderung nach § 638 BGB können ohne ausnahmsweise ohne vorherige Abnahme der Werkleistung geltend gemacht werden, sofern keine Erfüllung des Vertrages mehr in Betracht kommt. Davon ist auszugehen, wenn der Auftragnehmer ein vor der Abnahme an ihn gerichtetes Begehren des Auftraggebers nach Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt und dieser daraufhin die Abnahme endgültig verweigert.

Sofern der Auftraggeber wegen derselben Mängel bereits die Minderung nach § 634 Nr. 3 Alt. 2, 638 BGB erklärt hat, kann ein mangelbedingter Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, 281 BGB (gerichtet auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten) nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung des Schadensersatzes neben der Leistung wird durch die Ausschlusswirkung der Minderung dagegen nicht betroffen. Hinsichtlich eines vom Auftraggeber geltend gemachten Nutzungsausfallschadens (entgangener Gewinn) kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht berufen, wenn der Auftraggeber während eines eines selbstständigen Beweisverfahrens oder eines gerichtlichen Prozesses die einer Nutzbarkeit bzw. Vermietbarkeit entgegenstehenden Mängel aufgrund noch nicht abgeschlossener Feststellungen des Sachverständigen nicht selbst beseitigt. Auch nachdem die Mängel und Mängelursachen beweiskräftig festgestellt worden sind, ist der Auftragsgeber im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht nicht zur Eigenbeseitigung verpflichtet, wenn der nicht über die finanziellen Mittel zur Durchführung der Mängelbeseitigung verfügt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015 - AZ: 21 U 220/13