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Minderungsrechte des Mieters ohne tatsächliche Beeinträchtigung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Hat ein Mieter Minderungsrechte auch dann, wenn er von einem Mangeln nicht betroffen ist? Die Vorinstanzen sagten nein, der Bundesgerichtshof bejaht die Frage jedoch. Im konkreten Fall ging es um die Instantsetzung einer Gasttherme und die damit verbundene zeitweilige Nichtbeheizbarkeit der Wohnung. Dies machte der  Mieter als Mangel geltend. Tatsächlich bewohnten jedoch Angehörige von ihm die Wohnung und zahlten die Miete auch direkt an den Vermieter. Darauf aber komme es nicht an, so der BGH. Denn § 536 Abs.1 BGB sehe eine gesetzliche Minderung vor, das eine Betroffenheit nicht voraussetze.

BGH vom 22.08.2018 zum Az. VIII ZR 99/17

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Bisher hat der BGH die Recht der Mieter immer gestärkt. Hier zieht er ausnahmsweise mal den kürzeren. Klagen müssen hätte im konkreten Fall also der Untermieter.“