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Neues Sorgerecht tritt am 19. Mai 2013 in Kraft

Mitgeteilt von Ehemalige

Nach dem alten Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur dann, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden hatten. Danach gab es für unverheiratete Väter keine Möglichkeit, zum gemeinsamen Sorgerecht zu gelangen, wenn die Kindsmutter dem nicht zustimmte. Diese Entscheidung konnte auch nicht durch ein Familiengericht überprüft werden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.  Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn dei Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Was ist neu beim Sorgerecht seit dem 19. Mai 2013?

Die Neuregelung ermöglicht ledigen Vätern die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes diesem nicht entgegensteht. Dabei besteht nunmehr die grundsätzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes dient.

Was müssen ledige Väter  tun, wenn sie  das gemeinsame/alleinige Sorgerecht für ihr Kind begehren?

Es findet ein abgestuftes Verfahren statt.

Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er diesen Weg für wenig sinnvoll hält, kann auch gleich ein Sorgerechtsantrag beim Gericht gestellt werden.

Die Mutter erhält eine Frist zur Stellungnahme. Diese endet allerdings frühestens 6 Wochen nach der Geburt.

Im Sorgerechtsverfahren muss dann – je nach Einzelfall – entsprechend reagiert werden.

Im Ergebnis kann dem Vater das Sorgerecht zugesprochen werden, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Dem Vater wird ebenfalls der Zugang zum alleinigen Sorgerecht auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Dies nur unter bestimmten Voraussetzungen.