Partnervermittlungsvertrag: Grenze der Sittenwidrigkeit
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Das Landgericht Düsseldorf hatte einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem sich ein Partnervermittlungsinstitut verpflichtete, für einen Gesamtpries von 7.999,00 EUR insgesamt 14 Partnervorschläge zu unterbreiten. Diese Vereinbarung ist nach der Auffassung des Landgerichts nichtig und verstößt gegen die guten Sitten. Das Landgericht folgt damit der herrschenden Auffassung, dass sich die Sittenwidrigkeit einer verlangten Leistung (hier der Gesamtpreis) aus dem groben Missverhältnis zur Gegenleistung ergibt. Das Partnervermittlungsinstitut kann sich nicht darauf berufen, dass andere Anbieter ähnliche Preise verlangen. Im vorliegenden Fall ergab sich das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auch daraus, dass sich aus dem geschlossenen Vertrag nicht einmal ergab, nach welchen Kriterien das Institut die Auswahl der vorgeschlagenen Partner vornahm.
LG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2015 20 O 7/14