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Prognoseentscheidung des Unfallversicherungsträgers bei Einstellung des Krankengeldes

Mitgeteilt von Ehemalige

Das Ende des Verletztengeldanspruchs nach SGB VII ist durch Verwaltungsakt festzustellen. Dieser erfordert eine Prognoseentscheidung des Unfallversicherungsträgers, das mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zumindest für die ersten 78 Wochen nicht zu rechnen ist.

Für die Beendigung des Verletztengeldanspruchs verlangt das SGB VII grundsätzlich die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese sind dann nicht zu erbringen, wenn der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht rehabilitationsfähig ist.

 So hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Aus den Gründen:

Sämtlichen Tatbeständen für ein Ende des Verletztengeldanspruchs ist gemeinsam, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Das bedeutet, dass mit der Beendigung der infolge des Versicherungsfalls eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zumindest für die nächsten 78 Wochen nicht zu rechnen sein darf. Weiterhin darf zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Anspruch auf berufsfördernde Leistungen, die ein Anspruch auf Übergangsgeld auslösen, bestehen. Liegt weder ein Ende des Verletztengeldanspruchs vor und sind auch die für alle drei Tatbestände gemeinsamen Voraussetzungen nicht gegeben, so tritt nach der Vorschrift allein wegen des Ablaufs der Frist von 78 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein Ende des Verletztengeldanspruchs ein, sondern Verletztengeld ist über die 48. Woche hinaus zu zahlen. Das Ende des Verletztengeldanspruchs ist dann durch Verwaltungsakt festzustellen, weil es eine Prüfung im Sinne einer Prognoseentscheidung erfordert, die nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann.

BSG vom 01.03.2011 zum Az. B 7 AL 26/09 R