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Betriebsfeiern und Schutz der Berufsgenossenschaft

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Betriebsfeiern stehen grundsätzlich unter dem Schutz der Berufsgenossenschaft. Dies gilt aber nur dann, wenn sie von der Unternehmensleitung veranstaltet werden, allen Mitarbeitern offen stehen und das Betriebsklima resp. die Verbundenheit der Belegschaft untereinander und mit dem Unternehmen der Belegschaft fördern sollen. Feiern, die sich z.B. nur an die Leitungsebene richten, genießen diesen Schutz folglich nicht. Gleiches gilt für Feiern von Arbeitnehmern außerhalb der Arbeitszeit.

Etwas anderes gilt dann, wenn aufgrund der Unternehmensgröße keine gemeinsame Veranstaltung möglich ist. Hier besteht auch bei Veranstaltungen einzelner Abteilungen Versicherungsschutz. Dabei gilt der Versicherungsschutz nicht nur für die Dauer der Veranstaltung selbst, sondern auch für die Wege von und zum Ort der Veranstaltung.