Bemessung des Elternunterhalts
Mitgeteilt von Ehemalige
Verwertbares Vermögen eines zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichteten Kindes, welches selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit auf Grund des so ermittelten (Gesamt)-Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird.
BGH vom 21.11.2012 zum Az. XII ZR 150/10