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Erwerbsobliegenheit und Erwerbsbemühungen des Berechtigten beim nachehelichen Unterhalt

Mitgeteilt von Ehemalige

Genügt der Unterhaltsberechtigte seiner aktuellen Erwerbsobliegenheit, kann ihm für die Vergangenheit nicht vorgehalten werden, er hätte konkrete Bewerbungsbemühungen entfalten müssen, um den jetzt eingetretenen ehebedingten Nachteil zu kompensieren.

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 – XII ZB 670/10 (OLG Koblenz)