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Kein Schutz der Unfallkasse auf überlangem Weg zur Arbeit

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Arbeitnehmer stehen auf dem Weg zur Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Weg nicht von der eigenen Wohnung aus begonnen wird, sondern – wie im vorliegenden Fall – von der Wohnung einer Lebenspartnerin aus.

Ein Arbeitnehmer verliert diesen Schutz aber dann, wenn der alternative Weg unverhältnismäßig länger ist, im vorliegenden Fall acht mal so lang.  Um wieviel der alternative Weg länger sein darf, hat das Gericht leider offen gelassen.