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Mindestlohn in der Pflege auch für Bereitschaftsdienst

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Nach bisheriger Auffassung kann die Vergütung für Bereitschaftsdienste wegen der geringeren Arbeitsbelastung niedriger sein als für die normale Arbeitszeit.

Ergeben sich allerdings Mindestarbeitsbedingungen aus einer Mindestlohnverordnung der betroffenen Branchen, ist die sich aus dieser Verordnung ergebende geringere Vergütung der Bereitschaftszeiten zu zahlen. Enthält hingegen eine Mindestlohnverordnung aber keine Differenzierung, sind die enthaltenen Mindestentgeltsätze auch für Bereitschaftsdienste zu leisten.

Bereitschaftsdienst ist folglich mit dem Mindestsatz zu bezahlen.

In der Pflegebranche ist dieses der Fall, da sich weder unmittelbar noch im Wege der Auslegung eine niedrigere Bezahlung als der Regelfall (§2 PflegeArbbV) ergibt.

LAG Baden-Württemberg vom 28.11.2012 zum Az. 4 Sa 48/12