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Rückständiger und künftiger Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Mitgeteilt von Ehemalige

Die Vorschrift für den Betreuungsunterhalt enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 BGB vorliegen müssen, d.h. eine Aufforderung zur Auskunft oder Inverzugsetzung.

Ebenso wie beim Betreuungsunterhalt ist auch ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt nur dann abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen.

Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache könne nicht mit der Verfahrensrüge oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung.