Schadensersatz bei mangelhaftem Energieeinsparnachweis
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Der Planer haftet nur dann für einen Mangelfolgeschaden, wenn neben dem Mangel auch ein Zurechnungszusammenhang zwischen Mangel und Mangelfolgeschaden besteht.
Hierfür muss nicht nur der Mangel für den Mangelfolgeschaden ursächlich sein, sondern darüber hinaus auch ein Schutzzweckzusammenhang bestehen. Dies ist wiederum dann der Fall, wenn der Geschädigte durch die verletzte Pflicht gerade vor dem Eintritt der geltend gemachten Folgeschäden geschützt werden soll.
Durch die Erstellung eines Energieeinsparnachweises kommt der Bauherr seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Nachweis der „energetischen Qualität“ des Gebäudes zum Zweck der Erteilung einer Baugenehmigung nach. Der Nachweis dient jedoch nicht dazu, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, eine den Erfordernissen entsprechende Heizungsanlage auszuwählen. Auslegung und Dimensionierung der Heizungsanlage erfolgen ebenfalls gesondert durch die Vornahme einer Heizlastberechnung.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2014, AZ: 18 U 38/14