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Schadensersatz bei mangelhaftem Energieeinsparnachweis

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Der  Planer  haftet  nur dann für einen Mangelfolgeschaden, wenn neben dem  Mangel  auch  ein  Zurechnungszusammenhang  zwischen  Mangel  und Mangelfolgeschaden besteht.

Hierfür   muss   nicht  nur  der  Mangel  für  den  Mangelfolgeschaden ursächlich   sein,   sondern  darüber  hinaus  auch  ein  Schutzzweckzusammenhang  bestehen.  Dies  ist  wiederum  dann  der Fall, wenn der Geschädigte  durch  die  verletzte Pflicht gerade vor dem Eintritt der geltend gemachten Folgeschäden geschützt werden soll.

Durch  die Erstellung eines Energieeinsparnachweises kommt der Bauherr seiner  öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Nachweis der „energetischen Qualität“  des  Gebäudes  zum Zweck der Erteilung einer Baugenehmigung nach.  Der  Nachweis dient jedoch nicht dazu, den Bauherrn in die Lage zu  versetzen,  eine  den  Erfordernissen entsprechende Heizungsanlage auszuwählen. Auslegung und Dimensionierung der Heizungsanlage erfolgen ebenfalls gesondert durch die Vornahme einer Heizlastberechnung.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2014, AZ: 18 U 38/14