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Schadensersatzhaftung des Architekten bei Änderung der DIN-Normen während der Gewährleistungsfrist

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Nach  der  Rechtssprechung sind im Rahmen der Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers zwar immer die zuletzt geltenden Regeln der Technik für die  Mangelbeurteilung  maßgeblich. Dies gilt jedoch lediglich für die Haftung des Auftragnehmers. Der Architekt, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist, muss nur die DIN-Normen  beachten,  die  während seiner Leistungserbringung gelten. Soweit   sich   innerhalb  der  Gewährleistungsfrist  des  überwachten Bauunternehmers   Änderungen der DIN-Normen ergeben, haftet der Architekt nicht wegen Baumängeln auf Schadensersatz.

OLG München vom 15.01.2015 zum  AZ 9 U 3395/14