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Schadensersatzpflicht bei Zünden eines Knallkörpers im Fußballstadium

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Speer

Dass durch das Werfen von Knallkörpern erhebliche Schäden an Personen und Sachen entstehen können, dürfte jedem bekannt sein. Ebenso bekannt ist, dass dies erhebliche Schadensersatzforderungen zur Folge haben kann, die auf dem Deliktsrecht beruhen. Allerdings können Schadensersatzansprüche noch weiter gehen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Zuschauer eines Fußballspiels, der einen gezündeten Sprengkörper auf einen anderen Teil der Tribüne wirft, vertraglich auf Schadensersatz für eine dem Verein auferlegten Geldstrafe haften kann. In einem solchen Fall verletze der Zuschauer die ihm obliegenden Verhaltenspflichten. Auch sei die erforderliche adäquate Kausalität des Zündens des Knallkörpers für die Verhängung der Vertragsstrafe durch das Sportgericht des DFB gegenüber dem Verein gegeben. Es fehle auch nicht an einem Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Zuschauers und dem geltend gemachten Schaden. Die von dem Verein auf die gegen sie verhängte Vertragsstrafe geleistete Zahlung stehe im notwendigen inneren Zusammenhang mit der Störung des Spielablaufs.

BGH vom 22.09.2016 zum AZ. Vll ZR 14/16