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Selbstschutz gegen Drohnen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein Hauseigentümer darf sich gegen eine Drohne wehren, wenn diese über seinem Grundstück schwebt und er durch diese offensichtlich beobachtet wird, das entschied das Amtsgericht Riesa. Im konkreten Fall hatte der Hauseigentümer, dessen Kinder sich verschreckt ins Haus geflüchtet hatten, zuvor den unsichtbaren Piloten durch lautes Rufen aufgefordert, die Drohne abzuziehen. Als das nicht geschah, nutzte der Hauseigentümer sein Luftgehrt und holte die Drohne vom Himmel. Der Schadensersatzanspruch des Drohnenpiloten blieb ohne Erfolg. Der Hauseigentümer habe wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten in Notstand (§228 BGB) gehandelt.

AG Riesa vom 24.04.2029 - Az. 9 Cs 926 Js 3044/19

 
Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Das Gericht wies darauf hin, dass der Hauseigentümer durch hohe Hecken um sein Grundstück deutlich gemacht habe, dass er sich gegen Einblicken von außen schützen wolle. Es ist also fraglich, ob die Entscheidung auf Fälle übertragen werden kann, in denen das Grundstück von außen einsehbar gewesen ist.“