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Selbstvornahme in einer WEG

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein Eigentümer aus einer WEG tauschte seine alten Fenster gegen moderne aus. So wie er hatten das auch schon andere Eigentümer getan, die diesbezüglich allerdings die Teilungserklärung falsch interpretiert hatten. Später entschied ein Gericht rechtskräftig, dass der Austausch der Fenster Aufgabe der WEG sei. Nun wollte der Eigentümer von der WEG die Kosten des Fensteraustauschs erstattet bekommen – ohne Erfolg. Der BGH ändert hiermit seine bisherige Auffassung. Denn hatte er zuletzt noch einen Kostenerstattungsanspruch dann in Betracht gezogen, wenn die Maßnahme ohnehin im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung durchgeführt hätte werden müssen, hält er diese Auffassung inzwischen für nicht mehr vertretbar. Er sieht Probleme bei Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten. Außerdem würde der WEG dadurch Gestatungsspielraum genommen, der immer bestehen würde. So sei es bspw. das Recht der WEG, zu entscheiden, ob Maßnahmen einzeln oder gesammelt durchgeführt werden.

BGH vom 14.6.2019- V ZR 254/17

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig das richtige Verständnis der Teilungserklärung ist. Anwaltlicher Rat ist hier zwingend!“