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Sonderkündigungsrecht des Erwerbers nach Zwangsversteigerung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Vermieter und Mieter hatten vertraglich eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen. Dann geriet der Vermieter in finanzielle Schieflage, die Immobilie wurde zwangsversteigert. Nun kündigte der Erwerber den Mietvertrag. Zu Recht, so der Bundesgerichtshof. Denn gesetzlich steht dem Erwerber ein Sonderkündigungsrecht nach §57a ZVG zu, dass durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und ehemaligem Vermieter nicht ausgeschlossen werden kann.

BGH vom 15.09.2021 zum Az. VIII ZR 76/20

Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Hier zeigt sich einmal mehr die – nicht ganz einfach zu verstehende – Trennung zwischen vertraglichen und dinglichen Ansprüchen. Rechtlich beraten wäre der Mieter nicht schutzlos gewesen. Nur hätte er dann bereits während des Zwangsvollstreckungsverfahrens einen Antrag auf Abänderung der Versteigerungsbedingungen stellen müssen.“