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Strandkorb auf dem Balkon einer WEG

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte mehrheitlich entschieden, dass ein Strandkorb kein Gegenstand sei, der die äußere Gestaltung des Baukörpers verändern würde. Denn das wäre laut Teilungsvereinbarung verboten gewesen. Hiergegen wandt sich ein Eigentümer, dem der Strandkorb die Aussicht nahm. Zu Recht, so das AG Potsdam.

Eine Eigentümergemeinschaft könne nicht per Mehrheitsbeschluss über die Auslegung der Teilungserklärung entscheiden. Das sei alleine Aufgabe der Gerichte oder durch eine einheitlige Entscheidung aller Eigentümer möglich. Nach Auffassung des AG dienen Strandkörber aber der Nutzung am Strand nicht jedoch auf einem Balkon.

AG Potsdam vom 1.3.2018 - 31 C 34/2017

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es häufigt Streit über die Auslegungt der Teilungserklärung. Allerdings gibt es inzwischen ein Fülle an Rechtsprechung zu diesem Thema, so dass die Erfolgsaussichten einer Klage regelmäßig recht gut einschätzbar sind.“