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Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses

Die (erstmalige) Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses gem. § 253 FamFG erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ausschließlich nach § 240 FamFG. In einem derartigen Abänderungsverfahren bedarf es – abweichend von demjenigen gem. § 238 FamFG – keiner Darlegung einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse. … Weiter lesen

31. Oktober 2013