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Rückständiger und künftiger Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Die Vorschrift für den Betreuungsunterhalt enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 BGB vorliegen müssen, d.h. eine Aufforderung zur Auskunft oder Inverzugsetzung. Ebenso wie beim Betreuungsunterhalt ist … Weiter lesen

3. März 2014