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Trennungsunterhalt vor der rechtskräftigen Scheidung

Mitgeteilt von Ehemalige

Die Antragstellerin hatte Trennungsunterhalt im Klageweg eingefordert.

Das Gericht hatte entschieden, dass die Antragstellerin grundsätzlich einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat. (Den Trennungsunterhalt gibt es bis zur rechtskräftigen Scheidung. 

Die Antragstellerin kann den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten angemessenen Unterhalt verlangen. Voraussetzung ist ein Getrenntleben der Eheleute. 

Bleibt beim Trennungsunterhalt der Bedürftige in der Ehewohnung, während der Pflichtige die Miete weiter zahlt, kann die Mietzahlung wie eine berücksichtigungswürdige Schuld zu behandeln sein. Im Gegenzug ist dem Einkommen des Berechtigten ein Wohnvorteil wegen des im Ergebnis mietfreien Wohnens hinzuzurechnen. 

Vorliegend werden die Aufwendungen des Antragsgegners anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses der Ehewohnung als Belastung von seinem Einkommen abgesetzt. Es handelt sich um die Nutzungsentschädigung der Ehewohnung für die Zeit seit Beendigung des Mietvertrages. 

Zu dem Unterhaltsanspruch wegen Erziehung eines Kindes wurde durch das Gericht ausgeführt, dass das Einkommen des Berechtigten vor der Geburt des Kindes maßgebend ist.