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Umbettung eines Verstorbenen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Eine Umbettung eines Verstorbenen ist zwar prinzipiell möglich, ist aber an hohe Anforderungen gebunden, so das OVG NRW in seinem jüngsten Urteil. Denn grundsätzlich gehe die durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Totenruhe dem Recht der Hinterbliebenen auf Totenfürsorge vor. Das gilt dem OVG nach insbesondere dann, wenn der Verstorbene einen diesbezüglichen Wunsch hinterlassen hat.

OVG NRW vom 5.12.2017 zum Az. 129 A 2275/16

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Streitigkeiten um den Bestattungsort gehören eigentlich nicht vor die Gerichte. Hier ist regelmäßig eine Mediation der bessere Weg.“