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Umfang der Entschädigung bei Vereitlung einer Reise

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein Vereiteln einer Reise liegt vor, wenn der Reiseveranstalter eine Reise – gleich aus welchem Grund – nicht durchführt. Er schuldet dann den Reisepreis als Schadenersatz – mehr aber auch nicht, so der Bundesgerichtshof (BGH). Denn der Ausfall einer Reise ist in seinen Auswirkungen auf den Reisenden nicht so gewichtig, wie die grob mangelbehaftete Reise, deren Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungswert gleich Null ist. Denn nur in diesem Fall fehlt es bspw. an dem Erholungswert. Die Folge daraus ist, dass der Reisende Mehrkosten einer Ersatzreise nicht geltend amchen kann.

BGH vom 29.5.2018 zum Az. X ZR 94/17

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Es fällt schwer, diese Entscheidung dann nachzuvollziehen, wenn der Reiseveranstalter die Reise schlicht überbucht hat.“