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Umzug in ein Pflegeheim berechtigt nicht zu Kündigung des Mietverhältnisses

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Mieter haben eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Eine fristlose Kündigung kommt ihnen nur zu, wenn die Weiterführung unzumutbar ist. Der Umzug in ein Pflegeheim gehört nicht dazu.

AG Berlin-Charlottenburg vom 8.11.2018 - 205 C 172/18

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Stellt der Mieter einen geeigneten Nachmieter, besteht aber ggf. ein Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag.“