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Unterhalt in Bezug auf die neuen Regelungen der Insolvenzordnung

Mitgeteilt von Ehemalige

Grundsätzlich ist es so, dass Unterhaltsansprüche als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Hierzu ist Voraussetzung, dass sie vor Verfahrenseröffnung entstanden sind. Die bis zu diesem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Unterhaltsforderungen nehmen am Insolvenzverfahren teil. Das bedeutet, die rückständigen Unterhaltsforderungen können dann auch nicht mehr in einem gesonderten Verfahren eingeklagt werden. Vielmehr müssen sie im laufenden Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Wenn sich also der Insolvenzschuldner wie vom Gesetz gefordert verhält und die im Insolvenzverfahren vorgegebenen Obliegenheiten erfüllt, erhält er auf Antrag die Befreiung von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten. Dabei handelt es sich um eine Restschuldbefreiung. Die Insolvenzordnung nimmt unterschiedliche Verbindlichkeiten von der Möglichkeit der Erteilung der Restschuldbefreiung aus. Denn nach dem willen des Gesetzgebers soll sich der Schuldner der Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten nicht entziehen soll. So sind zum Beispiel Deliktsforderungen von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Denn kein Schuldner soll von solchen Verbindlichkeiten gegenüber einem einem Gläubiger befreit werden, den er vorsätzlich geschädigt hat.

Deshalb ist es vom Gesetzgeber auch richtig, Schadensersatzansprüche wegen einer Unterhaltsverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB nicht von der Restschuldbefreiung erfassen zu lassen. Es ist aber zu beachten, dass der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet haben muss. Denn im Sinne der Rechtssicherheit muss allen Beteiligten frühzeitig Klarheit über das Bestehen einer ausgenommenen Forderung verschafft werden.

 

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Rest Schuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte wurden bestimmte Regelungen der Insolvenzordnung geändert.

Die von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen werden um Steuer und Unterhaltsforderungen erweitert, die auf einer Steuerhinterziehung oder einer vorsätzlich pflichtwidrigen Nichtleistung von Unterhalt beruhen. Denn der Unrechtsgehalt einer Steuerhinterziehung und der vorsätzlichen Unterhaltspflichtverletzung rechtfertigen diese Änderung, auch wenn es sich nicht um Forderungen aus vorsätzlich begann Anna unerlaubter Handlung handelt.

Nunmehr soll von der Erteilung der Restschuldbefreiung folgende Verbindlichkeiten ausgenommen werden:

Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

Verbindlichkeiten aus rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat

Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtswidrig verurteilt worden ist

 

Verbindlichkeiten des Schuldners aus rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den dieser vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, werden daher kraft Gesetzes von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof § 170 StGB als Schutzgesetz auch zu Gunsten des öffentlichen Versorgungsträgers darstellt, der durch sein Eingreifen die Gefährdung des Lebensbedarfs der berechtigten verhindern muss.