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Unzulässige AGB im Architektenvertrag

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jahr

Die in einem Architektenvertrag verwandte Allgemeine Geschäftbedingung:

„Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“

verstößt – sofern sie vom Architekten als Verwender gestellt wird – gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher unzulässig. Eine solche Klausel benachteiligt den Auftraggeber entgegen Treu und Glauben unangemessen, da der Architekt dem Auftraggeber bei Vorliegen von Planungs- oder Überwachungsfehlern grundsätzlich Schadensersatz in Geld und keine Mängelbeseitigung schuldet.

BGH vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13