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Verjährungsfristen bei vertragswidrigem Gebrauch einer Mietsache

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Mal wieder ein vermieterfreundliches Urteil des BGH: Nutzt ein Mieter die Mietsache vertragswidrig – vorliegend nutzte er Gewerberaum als Wohnung – verjährt der Unterlassungsanspruch der Vermieters nach §541 BGB so lange nicht, wie der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch fortsetzt.

BGH vom 19.12.2018 zum z. XII ZR 5/18

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Duldet der Vermieter zu lange den vertragswidrigen Gebrauch, kann ein sehr spätes Berufen auf das Unterlassen aber treuwidrig sein. Denn der Mieter kann argumentieren, er habe inzwischen davon ausgehen können, dass der Vermieter seinen vertragswidrigen Gebrauch hinnehmen würde. Dieses Vertrauen muss der Vermieter folglich zerstören.“