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Vollmacht ist kein Testament

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Grundsätzlich kann auch ein eigenhändig geschriebene und unterschriebener Brief eines Erblassers als letzter Wille ausgelegt werden, soweit den formalen Voraussetzungen des §2247 BGB genügt wird. Das gilt nur dann, wenn zur Überzeugung des Gerichts dieser Brief auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht.

Ist der Brief jedoch mit dem Titel „Vollmacht“ oder „Befugnis“ überschrieben, wird ein solcher ernstlicher Testierwille in der Regel nicht anzunehmen sein. Denn nach dem Sinn dieser beiden Worte soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Inhaber lediglich in Vertretung des Rechtsinhaber handeln können soll. Ein unmittelbarer Wechsel der Rechtsinhaberschafft soll bei einer „Befugnis“ oder einer „Vollmacht“ gerade nicht eintreten.

OLG München vom 31.3.2016 zum Az. 2 U 18/15