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Voraussetzungen an ein Nottestament

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Nottestamente bleiben ein Problem in der Pflege. Das OLG Hamm hatte über die Wirksamkeit eines solchen Testamentes zu entscheiden, nachdem der Verfügende über mehrere Tage die Möglichkeit gehabt hatte, ein Testament (notariell) aufzusetzen, hier von aber keinen Gebrauch gemacht hatte.Unschädlich, so das OLG, denn im Rahmen des § 2250 BGB sei alleine auf die aktuelle Situation abzustellen. Unerheblich sei, wie die Notlage entstanden ist.

Und dennoch war das Testament unwirksam, da das OLG bei einer Lebenserwartung von ein bis zwei Tagen die nach § 2250 Abs. 2 BGB zwingend erforderliche nahe Todesgefahr nicht erkennen konnte.

OLG Hamm vom 10.2.2017 zum Az 15 W 587/15